Wissenswertes

Am besten geeignet ist ein persönliches Beratungsgespräch, das konkrete Hilfsangebote erschließen kann. Hier gibt es u.a. in Aachen
  • Fachberatung der fauna
  • Pflegeberatung der StädteRegion Aachen: 0241 – 5198-5024
  • Pflegestützpunkt bei der AOK Aachen: 0241 – 464 264
  • die Alzheimergesellschaft StädteRegion Aachen e.V.: 02402 – 9976085

Wenn immer häufiger, über einen längeren Zeitraum (ca. 1⁄2 Jahr)  kurz zurückliegende Ereignisse nicht mehr erinnert werden,

  • wenn das richtige Wort im Gespräch immer öfter nicht mehr einfällt,
  • wenn Probleme mit Datum, Uhrzeit, Tageszeiten auftreten,
  • wenn Sie sich in fremder Umgebung immer schlechter orientieren können,
  • wenn praktische Dinge wie Einkäufe, Kochen oder Umgang mit Geld immer schwerer fallen

...dann können das Anzeichen für eine beginnende Demenz sein. Sie sollten zunächst Ihren Hausarzt fragen, der Sie untersuchen kann und ggf. an einen Facharzt zur weiteren Diagnose überweisen kann. Oder suchen Sie eine der o.g. Beratungsstellen auf.

Das neue Pflegeversicherungsgesetz sieht Leistungen auch für Menschen vor, die noch keinen umfangreichen pflegerischen Hilfebedarf benötigen. Gerade bei einer beginnenden Demenz z.B. besteht der Hilfebedarf zunächst oft in einer Betreuung und Beaufsichtigung, Hilfen bei der Strukturierung des Tages sowie Unterstützung bei der Organisation des Alltages. Das neue Pflegeversicherungsgesetz sieht Leistungen bereits ab dem Pflegegrad 1 mit monatlich 125.-€ vor, die Sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen verwenden können. Zögern Sie nicht zu lange und stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.

Ein Anruf bei der Pflegekasse (das entspricht der Krankenkasse) der Person, für die ein Antrag gestellt werden soll, reicht erst einmal aus. Dort bekommen Sie weitere Auskünfte und ein Antragsformular zugeschickt. Die Pflegekasse stellt die Leistungen rückwirkend ab Antragstellung zu Verfügung – zögern Sie also nicht mit der Antragstellung! Lassen Sie sich Informationen zur Begutachtung von der Pflegekasse oder den Beratungsstellen zuschicken, damit Sie für sich selbst und für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) den Pflege- und Betreuungsaufwand besser einschätzen und dem Gutachter mitteilen können.

Die aktuellen Leistungen der Pflegekasse entnehmen Sie bitte der Rubrik Aktuelles / Leistungen der Pflegeversicherung.

Häufig reichen diese Leistungen nicht aus, um die Kosten von professionellen Pflegekräften damit zu tragen. Die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten müssen entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden oder es kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt gestellt werden, das dann die Pflegekosten im Bedarfsfall übernimmt.

Auch hierzu beraten die o.g. Beratungsstellen Sie gerne.

Es gibt eine Fülle von Entlastungsangeboten (Beratung, Selbsthilfegruppen, Betreuung zu Hause, Pflegedienste, Tagespflege...) die an dieser Stelle nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Am besten informieren Sie sich bei den o.g. Beratungsstellen, welches Angebot für Ihre persönliche Situation das passende ist.

Für Urlaub von der Pflege oder bei Verhinderung der Pflegeperson stellt die Pflegeversicherung zusätzlich zum laufenden Pflegegeld oder zur Sachleistung jährlich gleich zweimal bis zu 1612.-€ zu Verfügung.

1.    Bei einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (Vorübergehende Betreuung in einem Heim), werden die pflegebedingten Kosten für max. 56 Tage im Jahr bis zur Höhe von 1612.-€ getragen. Auch die Ansprüche für die Verhinderungspflege (= 1612.- €) können für Kurzzeitpflegekosten genutzt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch selbst getragen werden, wobei allerdings die eventuell angesparten Ansprüche für Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI dafür eingesetzt werden können. Ebenso kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege für die Kostenübernahme gestellt werden.

2.    Bei einer (zusätzlichen) Betreuung zu Hause kann die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für die Kosten einer Ersatzpflegekraft bis zu 1612.-€ pro Jahr ggf. zusätzlich zur Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden! Diese Hilfe kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Hier kann auch die Hälfte des Leistungsanspruchs im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (= 806.-€) zusätzlich für die häusliche Pflege und Betreuung eingesetzt werden.

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